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Der Steuerbonus für energetischen Baumaßnahmen

Was Sie über § 35c EStG wissen sollten

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es einen Steuerbonus in Deutschland für energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden. Dieser Bonus fällt unter § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ist eine erhebliche Unterstützung für Bauherren, die ihre Wohnhäuser energieeffizienter gestalten möchten. Doch wie funktioniert dieser Bonus genau und welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Außerdem gibt es Neuigkeiten vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der erforderlichen Bescheinigungen.

Steuerbonus - Was ist das?

Der Steuerbonus gemäß § 35c EStG wurde im Jahr 2020 ins Leben gerufen, um energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden zu fördern. Dieser Bonus gilt für Gebäude, die bei Beginn der Baumaßnahmen älter als zehn Jahre sind. Im Unterschied zu anderen Steueranreizen, die sich nur auf Lohnkosten beziehen, umfasst dieser Bonus auch Materialkosten. Er gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Wichtiger Hinweis: Keine Förderung für Mietobjekte

Es ist jedoch zu beachten, dass der Steuerbonus nicht für Arbeiten an Mietobjekten gilt. Der Bauherr muss das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen. Nur in Ausnahmefällen, in denen Teile des selbst genutzten Wohnraums unentgeltlich an Dritte zu Wohnzwecken überlassen werden, sind förderfähig.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  1. Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken.
  2. Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen.
  3. Der Einbau einer Lüftungsanlage.
  4. Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
  5. Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Höhe der Förderung

Die maximale Steuerermäßigung pro Objekt beträgt 40.000 EUR. Diese Summe kann über drei Jahre gestaffelt abgesetzt werden:

  • Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sind 7 % der Aufwendungen abzugsfähig (maximal 14.000 EUR).
  • Im ersten Folgejahr sind erneut 7 % der Aufwendungen abzugsfähig (maximal 14.000 EUR).
  • Im zweiten Folgejahr sind 6 % der Aufwendungen abzugsfähig (maximal 12.000 EUR).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, müssen die Baumaßnahmen von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden. Dieses muss bestimmte energetische Mindestanforderungen erfüllen, die per Rechtsverordnung festgelegt werden. Außerdem müssen die Arbeiten auf einer in deutscher Sprache ausgestellten Rechnung vermerkt sein, auf der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts erkennbar sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen und darf nicht in Bar erfolgen.

Musterbescheinigung

Wer den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen möchte, muss eine Bescheinigung des Fachunternehmens vorlegen. Diese Bescheinigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster erstellt sein und die durchgeführten Baumaßnahmen sowie den begünstigten Bauherrn klar dokumentieren.
Die gute Nachricht für Handwerksbetriebe und Bauherren ist, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun neue Musterbescheinigungen veröffentlicht hat. Diese Musterbescheinigungen berücksichtigen jüngste Änderungen und Anpassungen im Zusammenhang mit energetischen Baumaßnahmen.

Die Musterbescheinigungen können in Papierform oder elektronisch, beispielsweise per E-Mail, an die Bauherren verschickt werden. Wenn sich die Höhe der Aufwendungen in der ursprünglichen Bescheinigung als unzutreffend herausstellt, haben die Aussteller die Möglichkeit, eine berichtigte Bescheinigung auszustellen oder eine ergänzende Bescheinigung zu erstellen, die lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen der bisher bescheinigten und der korrekten Kostenhöhe ausweist.

Warum sind diese Musterbescheinigungen wichtig?

Die Musterbescheinigungen des BMF sorgen für Klarheit und Einheitlichkeit. Sie definieren den Inhalt, den Aufbau und die Reihenfolge der erforderlichen Angaben. Handwerksbetriebe müssen sich strikt an diese Muster halten. Lediglich die Angaben zur Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn können individuell angepasst werden. Wenn bestimmte Sachverhalte in den Mustern nicht gegeben sind, können die entsprechenden Textpassagen weggelassen werden.

Mehrere Wohnungen in einem Gebäude?

Handwerksbetriebe, die energetische Maßnahmen an Mehrparteienhäusern durchführen, müssen grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung ausstellen. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Sanierungsaufwand das Gesamtgebäude betrifft, kann eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden.

Insgesamt sind diese neuen Musterbescheinigungen eine positive Entwicklung für Bauherren und Handwerksbetriebe, die energetische Baumaßnahmen durchführen. Sie sorgen für eine klare Struktur und Vereinheitlichung bei der Bescheinigung, was die Prozesse erleichtert und die ordnungsgemäße Abwicklung des Steuerbonus sicherstellt.

Energieeffiziente Baumaßnahmen sind nicht nur gut für die Umwelt, sondern können auch erhebliche Einsparungen bei den Energiekosten mit sich bringen. Die Möglichkeit, einen Steuerbonus in Anspruch zu nehmen, macht die Investition in die Energieeffizienz Ihres Wohngebäudes noch attraktiver. Wir empfehlen allen Bauherren und Handwerksbetrieben, sich mit den neuen Musterbescheinigungen vertraut zu machen, um die Vorteile dieses Steuerbonus voll auszuschöpfen und dabei aktiv zur Energieeffizienz und Umweltschutz beizutragen.

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